Impressum

Verantwortlich:

Elena Hafner 

 

Kontakt:

Geschäftsführung im Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Keplerstraße 18

66117 Saarbrücken 

E-Mail: info@tierschutzstiftung.de

Telefon: 0681 501 4369

 

Registereintrag:

Eintrag im "Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts im Saarland", S. 171

 

Vorstand: 

Anne Weber (1.Vorsitzende), Dr. Arnold Ludes (2. Vorsitzender) und Claudia Behnisch-Hartz (Beisitzerin)  

 

Aufsichtsbehörde:

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport 

Franz-Josef-Röder-Straße 21

66119 Saarbrücken

 

Unsere Satzung: 

 

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz

 

Die Stiftung führt den Namen “Tierschutzstiftung Saar”. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in Saarbrücken.

 

§ 2

Zweck der Stiftung

 

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Tierschutzes. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

  1. die Verbreitung und Vertiefung des Tierschutzgedankens in der Gesellschaft, durch Aufklä­rung der Öffentlichkeit und Förderung des allgemeinen Verständnisses für Heim-, Haus-, Nutz,- Schau- und Wildtiere, insbesondere in der heranwachsenden Generation; 
  2. die Förderung artgerechter Haltung von Heim- und Haustieren; 
  3. die Förderung innovativer, tierschutzgerechter Nutztierhaltung, (Tierproduktion); 
  4. die Förderung von Alternativen zu Tierversuchen;
  5. die Förderung der Planung, Errichtung, Instandsetzung und Unterhaltung von Tierheimen;
  6. die Förderung von Untersuchungen und Gutachten zur Initiierung tiergerechter Entscheidungen sowie
  7. die Erhaltung, Pflege und Neuentwicklung landschaftstypischer, vielfältiger Lebensräume für wildlebende Tiere.

(2) Die Stiftung ist nicht verpflichtet, die vorgenannten Zwecke gleichzeitig und im gleichen Umfang zu verfolgen. 

 

(3) Die Stiftung kann die vorgenannten Zwecke auch durch Gründung weiterer juristischer Personen verwirklichen.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

 

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 

 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Stiftungsvermögen

 

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung betrug zum Zeitpunkt der Gründung 200.000,- €; es ist in seinem Bestand unge­schmälert zu erhalten. Soweit erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll, sind Vermögensumschichtungen zulässig.

 

(2) Das Grundstockvermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der Stifter oder Dritter erhöht werden. Zustiftungen sind Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Stiftung mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind. Eine Zuschreibung von Erträgen ist zulässig, soweit die Zweckerfüllung hierdurch nicht gefährdet wird.

 

(3) Folgende weitere Zuwendungen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden:

 

  1. Zuwendungen von Todeswegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Stiftung vorgeschrieben hat, 
  2. Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Stiftung mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind,
  3. Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs der Stiftung, wenn aus dem Spendenausruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden,
  4. Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.

 

(4) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Ersatz barer Auslagen richtet sich nach der Geschäftsordnung. 

 

(5) Die Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Zuwendungen an die Stiftung sind ausschließlich für den Stiftungszweck und zur Deckung der Verwaltungskosten sowie zur Bildung notwendiger Rücklagen zu verwenden.

 

§ 5

Leistungen

 

(1) Leistungen der Stiftung können gewährt werden für nach dem Stiftungszweck förderungswürdige Maßnahmen 
oder Institutionen.

 

(2) Zuständig für die Gewährung von Leistungen ist der erweiterte Stiftungsvorstand, der über Anträge über Gewährung von Leistungen mit zwei Drittel Mehrheit entscheidet. Bei seiner Entscheidung handelt der erweiterte Stiftungsvorstand entsprechend dem Stiftungszweck nach pflichtgemäßen Ermessen und nach Maßgabe des Jahreshaushaltsplanes. Er orientiert sich an denen vom Stiftungsrat aufgestellten Förderrichtlinien.

 

(3) Den durch die Stiftung Begünstigten erwächst kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stif­tung. Leistungsansprüche entstehen auch nicht dadurch, dass sie allein auf die Satzung oder die Förderrichtlinien oder auf ein formloses in Aussicht stellen bei Verhandlungen mit dem Stiftungsvor­stand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern gestützt werden. Auch mehrfache Gewäh­rung von Leistungen der Stiftung führt nicht zu einem Rechtsanspruch auf weitere Leistungen, darüber hinaus kann ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung auch nicht durch Berufung auf vergleichbare oder ähnliche Fälle begründet werden.

 

§ 6

Organe

 

Organe der Stiftung sind 

 

1. der Vorstand,

2. der Stiftungsrat.

 

Die Haftung der Mitglieder der Stiftungsorgane gegenüber der Stiftung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

§ 7

Vorstand

 

(1) Der Stiftungsvorstand setzt sich zusammen aus einem geschäftsführenden und einem erweiterten Vorstand. Alle Vorstandsmitglieder werden vom Stiftungsrat aus seiner Mitte bestellt.

 

(2) Der geschäftsführende Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in sowie einem weiteren Mitglied. Die Mitgliedschaft der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder im Stiftungsrat endet mit ihrer Bestellung in den Vorstand. An ihrer Stelle entsendet die in § 12 der Satzung genannte Institution ein neues Mitglied in den Stiftungsrat.

 

(3) Der erweiterte Stiftungsvorstand besteht zusätzlich aus zwei Beisitzern/Beisitzerinnen. Deren Mitgliedschaft im Stiftungsrat ruht für die Zeit ihrer Ent­sendung in den erweiterten Stiftungsvorstand. 

 

(4) Der erweiterte Stiftungsvorstand (§ 7 Abs. 3) wählt aus dem Kreis des geschäftsführenden Vorstandes (§ 7 Abs. 2) einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.

 

(5) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat mit zwei Drittel Mehrheit seiner Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen werden. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn das Vorstandsmitglied  

 

  1. bei der Ausführung der Geschäfte den Stiftungszweck missachtet oder
  2. seine satzungsmäßigen Aufgaben nicht wahrnimmt.

 

(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestimmt der Stiftungsrat durch Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger/eine Nachfolgerin für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes.

 

(7) Der Vorstand kann um die Stiftung verdiente ausscheidende Vorstandsvorsitzende zu Ehrenvorsitzenden und Vorstandsmitglieder zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernennen.

Diese haben das Recht auf Anwesenheit in den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht, jedoch mit Rederecht.

 

(8) Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand gewählt ist. 

 

§ 8

Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

 

Der geschäftsführende Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung ehrenamtlich nach Maßgabe des Stiftungszweckes und der Satzung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  1. Sicherung einer dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks;
  2. Abwicklung der Fördermaßnahmen des Jahreshaushaltes gem. den Förderrichtlinien und Grundsatzanweisungen des Stiftungsrates;
  3. Die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung;
  4. Wahrnehmung aller sonstigen Geschäfte;
  5. Vorbereitung der Sitzungen und Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates;
  6. gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung.

 

§ 9

Aufgaben des erweiterten Vorstandes

 

Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind:

 

  1. die Einstellung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin und weiteren Personals, soweit der Umfang der Verwaltungsgeschäfte der Stiftung dies erfordert, die Mittel der Stiftung es zulassen und der Stiftungsrat mit zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden seine Zustimmung erteilt hat;
  2. Festsetzung der Vergütung für den/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin und weiteres Personal;
  3. Erlass einer Geschäftsordnung für den geschäftsführenden und erweiterten Vorstand;
  4. Entscheidungen über Gewährungen von Leistungen.
    1. Beschlussfassung über den Jahreshaushalt;

 

§ 10

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes

 

(1) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberu­fen wurde und alle Mitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und ein Beisitzer anwesend sind.

 

(2) Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand fassen ihre/seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, so­weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt.

 

(3) Werden Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst, ist eine zwei Drittel Mehrheit erforderlich.

 

 

§ 11

Vertretung der Stiftung

 

(1) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

 

(2) Ist ein Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellt, vertritt auch dieser/diese die Stiftung gemeinsam mit dem Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich, jedoch nur bei Ausgaben und Verpflichtungen der Stiftung, die einen Be­trag von 25.000,00 € nicht überschreiten.

 

§ 12

Anzahl, Amtsdauer, Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates

 

(1) Der Stiftungsrat besteht auf folgenden Mitgliedern:

 

1. jeweils zwei Vertretern/Vertreterinnen 

des Deutschen Tierschutzbundes, Landesverband Saarland e. V.,

einem Vertreter/einer Vertreterin des Bündnisses für Tier rechte e. V., 

   einem Vertreter/einer Vertreterin des Wildtier- und Arten       schutzes e. V.,

2. je einem Vertreter/einer Vertreterin 

des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland; BUND - Landesverband Saarland e. V., 

des Naturschutzbundes Deutschland - NABU - Landesverband Saarland e. V.,

3. zwei Vertretern/Vertreterinnen des für Tier- und Naturschutz zuständigen Ministeriums,4. je einem Vertreter/einer Vertreterin der im Landtag des Saarlandes vertretenen Fraktionen,

5. dem/der Landesbeauftragten für Tierschutz des Saarlandes

6. einem Vertreter/einer Vertreterin des für Justiz zuständigen Ministeriums,  

7. einem Vertreter/einer Vertreterin des für Veterinärwesen zuständigen Landesamtes für Verbraucherschutz,

8. einem Vertreter/einer Vertreterin des für Artenschutz zuständigen Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz,

9. einem Vertreter/einer Vertreterin der Tierärztekammer des Saarlandes,

10. einem gemeinsamen Vertreter/einer gemeinsamen Vertreterin der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche der Pfalz,

11. einem gemeinsamen Vertreter/einer gemeinsamen Vertreterin des Bistums Speyer und des Bistums Trier,

12. einem gemeinsamen Vertreter/einer gemeinsamen Vertreterin der Landwirtschaftskammer des Saarlandes und des Bauernverbandes e. V.,

13. einem gemeinsamen Vertreter/einer gemeinsamen Ver-treterin der Vereinigung der Jäger des Saarlandes und des Fischereiver­bandes Saar.

14. einem gemeinsamen Vertreter/einer gemeinsamen Vertreterin folgender tiernutzender Vereinigungen:

- Saarländischer Reiterverband e. V,

- Landesverband der Kaninchenzüchter Saar e. V,

- Verband Saarländischer Rassegeflügelzüchter 1879 e.V, 

- Verband der Geflügelhalter Saarland e. V.,

- Landesverband der Schaf- und Ziegenhalter Saar e. V.,

- Verband Deutsches Hundewesen Saar.

      15. einem Vertreter/einer Vertreterin der Deutschen Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde (DGHT) Saarpfalz e. V. 

 

Einigen sich die unter Nummer 10-14 aufgeführten Vereinigungen nicht auf Vertreter/Vertreterinnen, ruht die Mitgliedschaft im Stiftungsrat für diese Amtsdauer. Ruhende Mitglieder werden bei der Berechnung der Anzahl der satzungsgemäßen Mitglieder nicht berücksichtigt. Eine Nachbenennung ist jederzeit möglich.

 

Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte mit zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden seinen Vorsitzenden/seine Vorsitzende und dessen/deren Stell­vertreter/in.

 

(2) Die Amtsdauer der in den Stiftungsrat entsandten Personen beträgt 6 Jahre. Die Amtsdauer der Vertreter der im Landtag vertretenen Parteien und des/der Landesbeauftragten für Tierschutz des Saarlandes endet mit der jeweiligen Legislaturperiode. Scheidet ein Mit­glied des Stiftungsrates aus persönlichen Gründen oder durch Bestellung in den Stiftungsvorstand oder durch Abberufung durch die entsendende Institution vor Ablauf seiner Amtszeit aus, benennt die entsendende Organisation Nachfolger für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitgliedes. Dies gilt auch für Vertreter der im Landtag vertretenen Parteien im Falle eines Parteiaustritts.

 

(3) Verliert eine Fraktion des Saarländischen Landtages den Fraktionsstatus, erlischt die Mitglied­schaft des von dieser Fraktion in den Stiftungsrat entsandten Mitglieds. Gleichzeitig reduziert sich die Zahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Zahl der ausgeschiedenen Mitglieder.

Natürliche Personen können keine Vertreter/ keine Vertreterin in den Stiftungsrat entsenden. Vertreter / Vertreterinnen anderer, nicht in Abs. 1 aufgeführter saarländischer Institutionen können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss des Stiftungsrates gemäß § 16 Stiftungsratsmitglied werden. 

 

(4) Gibt eine zur Entsendung eines Stiftungsratsmitgliedes berechtigte Institution ihren Sitz im Saarland auf oder verliert sie ihre Rechtsfähigkeit, scheidet auch der/die von ihr entsandte Vertreter/Vertreterin ersatzlos aus dem Stiftungsrat aus, dessen Mitgliederzahl sich entsprechend verringert.

 

(5) Der Stiftungsrat ist berechtigt, Stiftungsratsmitglieder aus wichtigem Grund abzuberufen. Die entsendende Institution ist in diesem Falle berechtigt, ein anderes Mitglied in den Stiftungsrat zu entsenden.

 

§ 13

Aufgaben des Stiftungsrates

 

(1) Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und achtet insbesondere dar­auf, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes sorgt. Er ist ehrenamtlich tätig.

 

(2) Weitere Aufgaben des Stiftungsrates sind insbesondere:

 

  1. Beschlussfassung über den Jahresabschluss;
  2. Erlass von Förderrichtlinien;
  3. Erlass von Richtlinien für die Sachaufwandsentschädigung seiner Mitglieder und der Mitglieder des Vorstandes;
  4. Erlass von Richtlinien über die Tätigkeit des Vorstandes und ggf. des Geschäftsführers;
  5. Entscheidungen über Satzungsänderungen, die Aufhe-bung der Stiftung oder ihre Zusammen­legung mit anderen Stiftungen.

 

§ 14

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates

 

(1) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, ist der Stiftungsrat beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. 

 

(2) Soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, fasst der Sitzungsrat seine Beschlüsse mit einfa­cher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt.

 

(3) Im schriftlichen Umlaufverfahren ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich.

 

§ 15

Sitzungen

 

(1) Der geschäftsführende Vorstand tritt mindestens viermal jährlich, der erweiterte Vorstand min­destens zweimal jährlich zusammen. Der/die Vorsitzende und in dessen / deren Verhinderung der/die stellvertre­tende Vorsitzende beruft die Sitzung ein. 

 

(2) Der Stiftungsrat tagt mindestens einmal jährlich. Der/die Vorsitzende des Stiftungsrates bzw. dessen/deren Stellvertreter/in beruft die Sitzungen ein.

 

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates sowie des Vorstandes sind schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, Sitzungsbeginn und Sitzungsort mit einer Frist von 2 Wochen einzuladen. In Eilfällen kann die Einladung auch mündlich, telefonisch oder per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung, Sitzungsbeginn und Sitzungsort ausgesprochen und die Einladungsfrist abgekürzt werden. Die Entscheidung hierüber treffen die Vorsitzenden bzw. deren Stellvertreter des jeweils einzuberufenden Gremiums.

 

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und in zeitlich geordneter Reihenfolge aufzubewahren.

 

§ 16

Satzungsänderung, Zweckänderung

 

Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes nach dem Willen und den Vorstellungen der Stifter gefördert wird. Sie bedürfen eines mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller anwesenden Mitglieder des Stiftungsrates gefassten Beschlusses. Das Erfordernis staatlicher Genehmigung nach dem Saarländischen Stif­tungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

Ein derartiger Beschluss kann nicht im schriftlichen Ab­stimmungsverfahren gefasst werden. Änderungen des Stiftungszweckes sind unzulässig.

 

§ 17

Auflösung

 

(1) Der Stiftungsrat kann durch Beschluss mit zwei Drittel Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitgliederzahl die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn nach den eingetretenen Verhältnissen eine gründliche und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszweckes dauernd als ausgeschlossen erscheint.

 

(2) Bei Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an das Saarland, das es den Zielen der Stiftung entsprechend für ähnlich gemeinnützige Tierschutzzwecke, ggf. durch Zuwendung an eine andere rechtsfähige Stiftung verwenden soll.

 

§ 18

Rechtspflichten gegenüber Behörden, Stiftungsaufsicht

 

(1) Anzeige-, Unterrichtungs-, Genehmigungs- und sonstige Zustimmungspflichten sowie son­stige rechtliche Pflichten gegenüber den Finanz-, der Stiftungs- und sonstigen Behörden sind einzuhalten.

 

(2) Satzungsänderungen, der Zusammenschluss mit anderen Stiftungen sowie die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

 

(3) Von der Stiftungsbehörde genehmigte Beschlüsse, die sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken, und die Auflösung der Stiftung sind der zuständigen Finanzbehörde anzu­zeigen.

 

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